AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die AEB als PDF herunterladen

​​​​​​1. Geltungsbereich

1.1. Für unsere sämtlichen Bestellungen und Aufträge, auch zukünftige, gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen.

1.2. Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote; Bestellungen

2.1. Der Lieferer hat sich bei der Erstellung des Angebots genau an unsere Anfrage und die darin enthaltenen Vorgaben zu halten. Auf eventuelle Abweichungen hat er ausdrücklich hinzuweisen. Eine Abweichung von einer vorgegebenen Struktur ist in keinem Fall zulässig. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen.

2.2. Nur schriftliche Aufträge bzw. Bestellungen sind für uns bindend. In anderer Form erteilte Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen und dieser Bedingungen. Jede Bestellung ist vom Lieferer unverzüglich zu bestätigen.

2.3. Auf allen die Bestellung bzw. Lieferung betreffenden Unterlagen (z. Bsp. Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung, Schriftverkehr) ist unsere Auftrags- und/oder Bestellnummer aufzuführen.

3. Lieferzeit

3.1. Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sowie Leistungstermine und -fristen sind verbindlich und genau einzuhalten.

3.2. Stellt der Lieferer fest, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, so hat er uns davon sofort unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig anderweitige Maßnahmen ergreifen können. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist wird dadurch nicht aufgehoben.

3.3. Erfolgt die Mitteilung der Verzögerung rechtzeitig, werden wir unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Belange dem Lieferer eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Deckungskauf vorzunehmen, Schadens- und/ oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadens- und/ oder Aufwendungsersatz besteht nicht, sofern der Lieferer die Verzögerung seiner Leistung nicht zu vertreten hat.

3.4. Hat die Lieferung in Folge des Verzugs des Lieferers für uns kein Interesse mehr, so sind wir auch ohne Nachfristsetzung berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens oder entstandener Aufwendungen zu verlangen.

3.5. Durch die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen werden unsere Ansprüche auf Ersatz des aus der Verzögerung entstandenen Schadens nicht ausgeschlossen.

​​​​​​4. Versand

4.1. Der Liefergegenstand ist verpackt und kostenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle zu versenden. Die Versandverpackung ist so zu wählen, dass Beschädigungen unter gewöhnlichen Transportgegebenheiten ausgeschlossen werden.

4.2. Auf den Versanddokumenten sind Bearbeitungszeichen, Nummer und Tag der Bestellung sowie die Empfangsstation anzugeben. Die von uns angegebene Empfangsanschrift muss genau eingehalten werden.

4.3. Jeder einzelnen Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer beizufügen. Für jede Bestellung ist ein gesondertes Versanddokument zu erstellen.

4.4. Verspätete Restlieferungen haben spesen- und frachtfrei zu erfolgen. Mehrkosten, die durch Benutzung eines schnelleren Transportmittels zur Abkürzung des Verzugs des Lieferers entstehen, gehen zu dessen Lasten.

​​​​​​5. Gefahrübergang

Es gelten die aktuellen Incoterm Bestimmungen. Wenn keine Incoterm Bestimmung auf den Lieferdokumenten angeben ist, geht das Risiko erst nach Erhalt der Lieferung an dem von uns bestimmten Empfangsort auf uns über.  

6. Gesetzliche Regelung; Haftung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen; er trägt die Beweislast, dass er die Schäden nicht zu vertreten hat.

7. Sachmängel

7.1. Unsere Ansprüche gegen den Lieferer wegen Sachmängeln an den Liefergegenständen verjähren in 2 Jahren nach ihrer Ablieferung. Für den Fall, dass die Liefergegenstände entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren unsere Ansprüche gegen den Lieferer in fünf Jahren nach ihrer Verarbeitung / Inbetriebnahme beim Endkunden, längstens jedoch nach sechs Jahren nach ihrer Ablieferung an dem von uns benannten Empfangsort. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie in allen weiteren Fällen gelten im Übrigen die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lieferer wird uns in jedem Fall von Rückgriffsansprüchen von Dritten aus Verbrauchsgüterkaufverträgen freistellen.

7.2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder stellt sich innerhalb der Verjährungsfrist heraus, dass er schadhaft ist oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, können wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels in angemessener Frist oder die Lieferung von mangelfreier Ware verlangen, es sei denn, die Nacherfüllung ist uns nicht zuzumuten. Die Mängelbeseitigung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem wir den Liefergegenstand verwendet haben.

7.3. Lässt der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, können wir den Mangel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen, einen Dritten beauftragen oder einen Deckungskauf vornehmen, soweit dies nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Wir sind berechtigt, mit den zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten aufzurechnen. Im Übrigen sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

7.4. Untersuchungs- und Rügefristen beginnen mit dem Eintreffen der Lieferung an dem von uns genannten Empfangsort. Wir werden die gelieferten Gegenstände nach ihrem Eingang untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 20 Tagen nach Eintreffen der Lieferung rügen. Alle übrigen Mängel, die erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme erkennbar sind oder sonstige verborgenen Mängel werden von uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist gerügt. Die Verjährung ist für den Zeitraum von Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsmaßnahmen des Lieferers ab Eingang unserer Mängelanzeige solange gehemmt, bis dieser die Beendigung der Maßnahme erklärt oder eine weitere Nachbesserung ablehnt.

7.5. Der Ausbau und die Rücklieferung mangelhafter Liefergegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten. Die im Übrigen geltenden gesetzlichen Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferer trägt die Beweislast, dass er Schäden nicht zu vertreten hat.

7.6. Werden wir von einem Abnehmer oder Dritten wegen eines Mangels oder Fehlers des Liefergegenstandes auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob auf der Grundlage in- oder ausländischen Rechts, in Anspruch genommen, ist der Lieferer verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit er den Schaden zurechenbar verursacht hat.

8. Rechnung, Zahlung und Skonto

Rechnungen dürfen nicht der Warenlieferung beigefügt werden, sondern sind gesondert im PDF/A Format per E-Mail ausschließlich an invoice.dwh@dwh.de einzureichen. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, nach eigener Wahl

  • innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto
  • innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt der Rechnung und des Liefergegenstands zu zahlen.

Die Art der Zahlung bleibt uns vorbehalten.  

 

9. Eigentumsvorbehalt

Dem Lieferer steht ein von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand vereinbarten Vergütung erlischt und wir außerdem zur Weiterverarbeitung (Verarbeitung, Verbindung und Vermischung) und Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Weitergehende Sicherungen des Lieferers bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

10. Unterlagen des Bestellers

Modelle, Muster und Zeichnungen, die wir dem Lieferer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und können zu jeder Zeit von uns samt Vervielfältigungen zurückgefordert werden. Diese Gegenstände und / oder Werke dürfen ausschließlich für unsere Zwecke verwendet werden und ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitgegeben noch für Dritte oder für eigene Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung Dritter zu sichern. Nach Durchführung des Auftrages sind die Gegenstände kostenlos an uns zurückzusenden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz und berechtigen uns, ohne Weiteres und ohne Entschädigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11. Beistellung

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Stoffe Materialen etc. beistellt, ist der Auftragnehmer in vollen Umfang nicht nur für die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung, sondern auch für deren Beschädigung oder Untergang verantwortlich und trägt dafür die Haftung. Von uns beigestellte Materialien, Stoffe und anderweitige Teile bleiben unser Eigentum. Sie sind als unser Eigentum getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten und dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß für unsere Aufträge verwendet werden. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferer Ersatz zu leisten. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt ausschließlich für uns; es besteht für diesen Fall Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Materialien, Stoffe und Teile hergestellten neuen oder umgebildeten Erzeugnisse sind und diese vom Lieferer für uns verwahrt werden.

12. Inventory of Hazardous Materials Konformität

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Materialdeklaration über das Vorhandensein von Gefahrstoffen nach MEPC.269 (68) für alle von ihm verwendeten Produkte auszufüllen, bzw. zu erstellen. Auch wenn Produkte keine Gefahrenstoffe enthalten, ist dies vom Lieferanten anzugeben. In diesem Fall wird der Lieferant eine gebündelte „0-Deklaration“ erstellen. Treten Gefahrstoffe in einem Produkt des Lieferanten auf, so hat er eine für das entsprechende Produkt zugehörige Materialdeklaration auszufüllen, mit Angabe der Menge und des Standorts wenn möglich. Daneben schuldet der Lieferant eine entsprechende Konformitätserklärung für alle erstellten Materialdeklarationen, die er vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und durch einen vertretungs- berechtigten Mitarbeiter unterzeichnen zu lassen hat.

Als Vorschriften für das Ausfüllen der Dokumente gelten die erwähnte MEPC.269 (68) „Richtlinie von 2015 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien“ und die EU-Schiffsrecycling-Verordnung 1257/2013. Vereinfacht kann nach dem von DWH bereitgestellten Leitfaden zur Erstellung der Materialdeklaration + Konformitätserklärung verfahren werden. Ungeachtet des Leitfadens bleibt der Lieferant im Hinblick auf die Einhaltung aller einschlägigen Normen und Richtlinien bzw. Verordnungen, die Einhaltung etwaigen sonstigen EU-Rechts und international gültiger und einschlägiger Regelungen verantwortlich. Dabei ist der Lieferant verpflichtet, selbst zu überprüfen, welche einschlägigen Regelungen zusätzlich zu den in diesem Passus genannten Bestimmungen Geltung haben und gegebenenfalls weitergehende Dokumentation, insbesondere auf internationalen Absprachen beruhenden Regelungen zu ergründen und auch diese einzuhalten.“

13. REACH Konformität

13.1. Der Lieferer hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der von ihm gelieferten Gegenstände einen Stoff auf der „Kandidatenliste” der Europäischen Chemikalienagentur in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthält.

13.2. Diese Verpflichtung beginnt, sobald die jeweils betroffene Substanz in die Kandidatenliste aufgenommen wurde. Der Lieferer ist verpflichtet, sich regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand der Kandidatenliste zu informieren. Die Liste ist abrufbar im Internet unter folgender, regelmäßig aktualisierter Homepage der EChA: http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

13.3. Im Falle einer Mitteilungspflicht nach Ziffer 12.1 hat der Lieferer den jeweiligen Stoff zu identifizieren und uns Name, CAS, EINECS Nummer oder allgemein üblichen Namen, die Konzentration des Stoffs in Masseprozent im Liefergegenstand sowie Risikomanagementmaßnahmen zum sicheren Umgang mit dem Liefergegenstand mitzuteilen.

13.4. Der Lieferer bestätigt, dass für den Fall, dass er keine Mitteilungen nach den Ziffern 13.1 bis 13.3 gemacht hat, sich in den von ihm gelieferten Gegenständen keine Stoffe der vorgenannten Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent befinden.

14. Höhere Gewalt/Lieferkettenstörungen

14.1. Folgende Ereignisse können auf die Auftrags-, bzw. Bestellabwicklung Einfluss haben: Krieg, Elementarschäden, Pandemie, Streik, Aussperrung, etwaige Sanktionen oder behördliche und gesetzliche Anordnungen und/oder gestörte Lieferketten (Höhere-Gewalt-Ereignis). Beruft sich eine Partei auf ein Höhere-Gewalt-Ereignis, hat diese im Einzelnen durch geeignete Nachweise und Informationen zu beweisen, dass das Höhere-Gewalt-Ereignis die Vertragserfüllung behindert, verhindert, verzögert oder unmöglich macht.

14.2. In Bezug auf eine etwaige Störung der Lieferkette hat der Auftragnehmer/Lieferant obendrein zu beweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um seine eigene Belieferung mit Leistungen, Material und Stoffen von dritter Seite sicherzustellen. Beruft sich der Auftragnehmer/Lieferant auf ein solches Höhere-Gewalt-Ereignis, hat er sämtliche von ihm angefragten und verfügbaren Bezugsquellen aufzudecken und den Nachweis zu erbringen, dass er die kaufmännische Abwicklung ordnungsgemäß geplant hat und ihm trotzdem keine dieser Bezugsquellen für eine Beauftragung/Belieferung, der benötigten Materialien und Stoffen, zur Verfügung stand.

14.3. Erbringt er diese Beweise und Nachweise nicht, ist davon auszugehen, dass er die Abwicklung dieses Auftragsverhältnisses nicht ordnungsgemäß geplant und nicht alle Anstrengungen unternommen hat, die man objektiv erwarten kann, um eine Belieferung mit für die Auftragserfüllung benötigten Materialien und Stoffen sicherzustellen. In diesem Fall bleibt der Auftragnehmer lieferverpflichtet und kann dessen Anpassung und/oder Aufhebung bzw. Beendigung nicht mit dem Argument eines Höhere-Gewalt-Ereignisses verlangen. Umgekehrt behält sich der Auftraggeber vor den Auftragnehmer in Verzug zu setzen und seinerseits entsprechende gesetzliche oder vertragliche Rechte auszuüben. Beruft sich der Auftragnehmer/Lieferant berechtigterweise nach den vorstehenden Bestimmungen auf ein Höhere-Gewalt-Ereignis, werden die Parteien entsprechend den Prinzipien des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ einvernehmlich eine entsprechende Anpassung des Auftrages vornehmen.

14.4. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftraggeber/Besteller seinerseits aufgrund etwaiger Sanktionsregelungen oder anderer gesetzlicher oder behördlicher bzw. ministerieller Bestimmungen verpflichtet ist, weitere Leistungen des Auftragnehmers/Lieferanten nicht entgegenzunehmen. Ist das der Fall, wird der Auftraggeber/Besteller den Auftragnehmer/Lieferant rechtzeitig und vollumfänglich darüber unterrichten.

14.5. Auftragnehmer/Lieferant und Auftraggeber/Besteller sind sich einig, dass dem Auftraggeber/Besteller in dieser Situation ein sofort ausübbares Sonderkündigungsrecht zusteht, mit der Folge, dass der Auftraggeber/Besteller nach erklärter Sonderkündigung dem Auftragnehmer/Lieferant die bis zum Ausspruch der Sonderkündigung erbrachten Leistungen nach den vertraglichen Bestimmungen zu vergüten hat, unter Ausschluss jedweder weiterer darüber hinausgehender etwaiger Ansprüche des Auftragnehmer/Lieferant, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, von Kosten, Schadensersatz oder etwaigen Entschädigungen.

15. Schwarzarbeit, Mindestarbeitsbedingungen, Mindestlohn

15.1. Der Lieferer verpflichtet sich, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz [SchwarzArbG], das Arbeitnehmer-Entsendegesetz [AEntG] sowie das Mindestlohngesetz [MiLoG] in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Insbesondere hat er seinen Beschäftigten mindestens die nach diesen Gesetzen jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte zu zahlen.

15.2. Der Lieferer ist verpflichtet, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweilig geltenden Mindestlohns an seine Beschäftigten zu führen und uns diese Nachweise auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte.

15.3. Legt der Lieferer die geforderten Nachweise nicht vor oder verstößt er gegen seine Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts, sind wir berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten sowie den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

15.4. Der Lieferer hat uns von unserer Haftung für die Verpflichtung des Lieferers zur Zahlung des Mindestentgelts freizustellen. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass wir auf Zahlung des Mindestentgelts bezüglich der vom Lieferer eingesetzten Nachunternehmer in Anspruch genommen werden.

15.5. Der Lieferer hat uns zudem von Ansprüchen Dritter gemäß AEntG und SGB freizustellen.

16. Angaben für Intrastat-Meldung

Der Lieferer ist verpflichtet, uns für die Intrastat-Meldung spätestens 14 Kalendertage nach Vertragsschluss Angaben zu Warennummer, Gewicht und den statistischen Wert der Liefergegenstände schriftlich zu übermitteln.

17. Geheimhaltung

Der Lieferer hat die Bestellung und alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäfts- geheimnis und damit streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Jegliche Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Auch alle sonstigen, dem Lieferer im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -ausführung unterbreiteten Informationen über Stückzahlen, Preise usw. sowie sonst erhaltene Kenntnisse über alle unsere betrieblichen Vorgänge hat der Lieferer vertraulich zu behandeln und geheim zu halten.

18. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

18.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dresden. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

18.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

19. Teilunwirksamkeit

Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

AEB